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Der PKV-Ombudsmann ist eine Schlichtungsstelle, an die sich Verbraucher wenden können, wenn sie Ärger mit ihrem privaten Krankenversicherer haben. Vor wenigen Tagen haben die Streitschlichter ihren Jahresbericht für 2017 vorgelegt. Das Fazit: Die Zahl der Beschwerden ist zwar gestiegen, aber noch immer verschwindend gering.

Wer Ärger mit seinem privaten Kranken- oder Pflegeversicherer hat, der kann sich an den PKV-Ombudsmann wenden. Dieser heißt Heinz Lanfermann und leitet eine unabhängige Schlichtungsstelle, die auch von der Bundesregierung anerkannt ist. Reicht ein Verbraucher eine Beschwerde ein, prüft die Schlichtungsstelle schnell und kostenlos die Ansprüche. Wer mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch klagen, denn die Ansprüche verjähren nicht.

Letzte Woche hat der PKV-Ombudsmann seinen Tätigkeitsbericht 2017 vorgestellt. Und es gibt eine gute und eine schlechte Nachricht. Die schlechte zuerst: Erneut ist die Zahl der Beschwerden um circa 10 Prozent angestiegen, so dass den Ombudsmann 6.708 Anträge erreichten.

Doch die gute Nachricht ist, dass die Mehrheit der privat Krankenversicherten mit ihrem Versicherer zufrieden ist. Denn man muss die steigende Zahl an Beschwerden ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller bestehenden PKV-Verträge setzen. Mehr als 43 Millionen Verträge in der Krankenvoll-, Pflege- und Zusatzversicherung haben die Bundesbürger abgeschlossen. Das macht eine magere Beschwerdequote von 0,015 Prozent!

Die Beschwerden kann der Ombudsmann in der Regel sehr schnell bearbeiten. Ganze 19,5 Wochen dauert es im Schnitt, bis ein Schlichtungsspruch ergeht. Dies muss ebenfalls ins Verhältnis gesetzt werden, und zwar zu einem „richtigen“ Rechtsstreit. Wird dieser über mehrere Gerichtsinstanzen durchgefochten, verschlingt er viel Zeit, Energie und in der Regel auch Geld. Oft nimmt ein Rechtsstreit mehrere Jahre in Anspruch.

Es lohnt sich also, wenn unzufriedene PKV-Versicherte zunächst den Ombudsmann anschreiben. Etwas mehr als jeden vierten Streit konnte er zur Zufriedenheit von beiden Parteien beilegen. Und wie gesagt: Wer später dennoch klagen will, geht kein Risiko ein, weil die Verjährung während des Schlichtungsverfahrens eben gehemmt ist. Eine Beschwerde kann schriftlich eingereicht werden oder auch per Online-Formular. Mehr Details gibt es auf pkv-ombudsmann.de.

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15.02.2018

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