Wer beim Electrodiscounter oder auch im Internet ein teures Elektrogerät kauft, kann häufig auch gleich eine passende Geräteversicherung dazu abschließen. Doch erneut sind diese Policen in die Kritik geraten. Sie beinhalten strenge Ausschlüsse, die den Verbraucher im Zweifel benachteiligen können – deshalb sollte man solch einen Vertrag genauestens lesen.
Technische Produkte wie Smartphones oder Flachbildschirme werden immer teurer und verschlingen schnell einen vierstelligen, manchmal gar fünfstelligen Betrag. Kein Wunder also, dass man diese Geräte auch versichert haben will. Das machen sich Elektro-Discounter und auch Online-Händler zunehmend zu Nutze. Wer ein solches Gerät kauft, bekommt oft auch eine Versicherung angeboten, die man gleich an der Kasse oder per Mausklick abschließen kann.
Der Preis für diese Geräteversicherungen ist durchaus beachtlich. Oft orientieren sich die Kosten am Wert des gekauften Produktes und hohe, dreistellige Beträge sind nicht selten. Doch diese Versicherungen sind nun erneut in die Kritik geraten. Diesmal ist es die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die in einer Pressemeldung vor Fallstricken bei diesen Verträgen warnt.
Der Grund: Durchaus machen es sich die Anbieter zu Nutze, dass die Geräte-Policen quasi direkt an der Supermarkt-Kasse abgeschlossen werden. Der Kunde hat da wenig Zeit, die Vertragsbedingungen zu lesen. Nachteilige Vertragsklauseln können die Folge sein.
Handtasche mit Schloss gesichert?
Ein Beispiel für solche Klauseln: Normalerweise sollen Versicherungen für das Smartphone auch Schutz bieten, wenn das Gerät geklaut wird. Dieser Schutz kann aber stark eingeschränkt sein. So sehen einige Verträge nur dann Ersatz für geklaute Geräte aus der Handtasche oder dem Koffer vor, wenn zum Zeitpunkt des Diebstahls die Tasche mit einem extra Schloss gesichert war. Oder der Schutz besteht nur tagsüber zwischen 06:00 und 22:00 Uhr – nicht aber, wenn der Dieb nachts zuschlug.
Ebenfalls problematisch sind sehr hohe Selbstbeteiligungen, die viele Verträge vorschreiben. So wird mitunter für die Reparatur eines Smartphones nur der Betrag gezahlt, der über einer Grenze von 100 Euro liegt. Jeder kann sich selbst ausrechnen, ob es dann nicht besser wäre, die Werkstattkosten gleich selbst zu zahlen. Komplett ausgeschlossen sind -abhängig vom Vertrag- mitunter Bedienfehler, kaputte Kleinteile oder wenn ein Virenbefall das Gerät beschädigte.
Auch orientiert sich der Ersatz oft am Zeitwert des Gerätes, nicht am Neuwert. Bei elektrischen Geräten ist der Wertverfall aber sehr hoch: schon nach einem Jahr kann das Smartphone nur noch 60 bis 80 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises wert sein. Entsprechend gering fällt dann der Ersatz aus – erst recht, wenn ein Selbstbehalt vereinbart ist. Viele Verträge sehen auch vor, dass der Versicherte ein Ersatzgerät erhält statt den Preis ersetzt zu bekommen. Heimtückisch: Dieses muss nur über ähnliche Funktionen verfügen, kann aber ein deutlich preisgünstigeres Modell sein.
Grundsätzlich gilt: Versicherungen sollten nicht zwischen Tür und Angel abgeschlossen werden, folglich auch nicht an der Discounter-Kasse. Sondern nur, nachdem man sich mit den Verträgen intensiv beschäftigt hat. Wer eine Geräteversicherung abschließen will, kann dies in der Regel auch 30 Tage nach dem Kauf tun. Deshalb sollten sich Verbraucher nicht unter Druck setzen lassen, die Vertragsbedingungen lesen und notfalls auch Tarife vergleichen.
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