Gesetzliche Unfallversicherung: Wie Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen
Das Meldeverfahren für Arbeits- und Wegeunfälle wird digitalisiert. Die Meldung solcher Unfälle soll elektronisch geschehen. Welche Übergangsfristen bestehen.
Ab dem 1. Januar 2028 werden die Meldungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ausschließlich digital möglich sein. Diese Änderung ergibt sich aus der kürzlich verkündeten Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt. Bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post eingereicht werden.
Zusätzlich zur Digitalisierung der Meldungen wurden durch die Novellierung des UVAV weitere Änderungen umgesetzt, darunter:
- Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge „Divers“ und „keine Angabe“.
- Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts auftrat.
- Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
- Angabe, ob ein Gewaltereignis stattgefunden hat.
Die Musterformulare der vorherigen UVAV, die während der Übergangsfrist gelten, werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie werden lediglich die Inhalte 1. und 2. neu aufnehmen. Diese Musterformulare werden ab dem 01. Oktober 2023 ergänzt und bis zum 31. Dezember 2027 auf der Website bereitgestellt.
Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits jetzt alle erforderlichen digitalen Formulare für Unternehmen im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Derzeit wird auch an einem digitalen Übertragungsweg für die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit gearbeitet.
Die digitalen Meldeformulare werden gestaffelt ergänzt und ab dem 01.10.2023 mit den Inhalten 1. und 2. aktiviert. Ab dem 01.01.2024 werden dann die Formulare den vollständigen Datensatz der neuen UVAV enthalten.