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Grundrente – Häusliche Pflege vor 1992 nicht angerechnet

Die Grundrente soll eigentlich auch die Ansprüche für pflegende Angehörige aufbessern, die für die Zeit der Pflege im Job kürzertreten oder ihn ganz aufgeben. Ärgerlich ist nur: Häusliche Pflegezeiten, die vor dem 1.1.1992 erbracht wurden, werden nicht anerkannt. Denn erst mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung werden Pflege-Zeiten systematisch erfasst.

Die Pflege eines Angehörigen ist oft ein Vollzeitjob: Bis zu 60 Stunden pro Woche müssen die Betreuenden aufwenden, so ergab eine Studie der gewerkschaftsnahen Böckler-Stiftung. Kein Wunder: Wer zum Beispiel einen schwer demenzkranken Patienten bzw. eine Patientin betreut, kann nicht einfach Wochenende machen und muss oft auch nachts raus, um den Pflegebedürftigen zu betreuen, zu waschen, auf die Toilette zu setzen oder gar zu windeln. Sich dafür zu entscheiden, ein Familienmitglied nicht ins Heim zu geben, verdient höchsten Respekt – ganz nebenbei entlasten pflegende Angehörige den Staat und die Krankenkassen jedes Jahr um Milliarden Euro.

Umso bitterer ist nun, dass diese Pflegeleistung vielfach nicht beim Anspruch auf Grundrente berücksichtigt wird. Häusliche Pflegezeiten vor dem 1.1.1992 werden nämlich nicht anerkannt, wie eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag ergab. Der Grund ist einfach: Erst zum 1. Januar 1995 ist die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt worden: und erst ab dieser Zeit wurden Pflegezeiten offiziell für den Rentenanspruch registriert. So zumindest begründet das Bundessozialministerium, dass nun viele Pflegende leer auszugehen drohen.

Gerade für viele Frauen dürfte das eine bittere Enttäuschung sein, sind doch zwei Drittel aller pflegenden Angehörigen weiblich. Anspruch auf Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten für Beschäftigung, Erziehung oder Pflege vorweisen kann. Das volle Rentenplus gibt es erst ab 35 Beitragsjahren. Immerhin gibt es eine Sonderregel, wenn die Pflege zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. März 1995 erfolgte: Dann können sogenannte Berücksichtigungs-Zeiten geltend gemacht werden.

Der Sachverhalt zeigt erneut, dass es sinnvoll ist, selbst etwas für den Ernstfall zu tun, um im Pflegefall auch Angehörige finanziell abzusichern. Das Geld aus einer privaten Pflegezusatzversicherung kann an die Betreuenden weitergegeben werden. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung regelt zudem, wer wichtige Entscheidungen treffen darf und auf das Vermögen zugreifen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Hierzu empfiehlt sich ein Beratungsgespräch.

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