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Wer zahlt, wenn aus einem Aquarium Wasser austritt und deshalb die Mietwohnung Schaden nimmt? In der Regel kommt eine Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten auf. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme – Allmählichkeitsschäden werden nur dann erstattet, wenn der Vertrag dies explizit vorsieht.

Fische sind bei vielen Bundesbürgern als Haustier beliebt. Rund 2 Millionen Aquarien gibt es in Deutschland, so berichtet der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH), hinzu gesellen sich 1,6 Millionen Zierteiche mit den agilen Wasserbewohnern. Das mag kaum verwundern: die Farbenpracht der Fische erfreut das Auge, und das Betrachten eines Aquariums verspricht Entspannung. Und gerade für Menschen, die auf Tierhaare allergisch reagieren, aber dennoch nicht auf Haustiere verzichten wollen, kann ein Aquarium eine willkommene Alternative sein.

Aquarium in der Mietwohnung – Wann zahlt die Haftpflicht?

Nun kann aber auch so ein Fisch einen großen finanziellen Schaden anrichten. Vielleicht nicht wie ein Hund, der das Sofa zerfetzt und sich in ein Kissen verbeißt. Und auch nicht wie die Katze, die bei ihren Klettertouren an der Schrankwand eine teure Vase umstößt. Aber zum Beispiel dann, wenn Wasser aus dem Aquarium austritt und das Zimmer flutet. Je größer das Aquarium, umso höher ist der erwartbare Schaden – finden doch mehrere hundert Liter in so einem Glasbehälter Platz.

Aber wer haftet, wenn Wasser aus einem Aquarium austritt und die Mietwohnung beschädigt? Die gute Nachricht: in der Regel kommt die Privathaftpflichtversicherung dafür auf, wenn das Glas zu Bruch geht. Vorausgesetzt, Mietsachschäden sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen, was aber mittlerweile bei den meisten Verträgen Standard ist.

Allmählichkeitsschäden – Versicherer muss nicht zahlen

Es gibt allerdings eine Ausnahme, in der die Haftpflicht nicht einspringen muss. Und zwar immer dann, wenn das Wasser allmählich und zunächst unbemerkt aus dem Aquarium austritt, zum Beispiel aufgrund einer porösen Gummidichtung. In einem Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Mainz 1998 (Az.: 82 C 296/98), dass ein Haftpflichtversicherer in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen muss. Geklagt hatte ein Tierfreund, bei dem der Holzboden in der Mietwohnung aufgrund austretenden Wassers schweren Schaden nahm – den musste der Mann nun selbst bezahlen.

Hier lohnt auch ein Blick in die Verträge der Haftpflicht-Policen. Waren so genannte Allmählichkeitsschäden bis vor wenigen Jahren noch komplett vom Schutz ausgeschlossen, so gehen immer mehr Versicherer dazu über, für diese Leistung eine Absicherung zu bieten – oft gegen Aufpreis.

05.08.2016

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