Selbst eine relativ sichere Geldanlage wie eine Lebensversicherung kann bestimmte Risiken enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil gesprochen, mit dem er betont, dass auch die Verbraucher nicht für jeden anteiligen Verlust den Versicherer verantwortlich machen können. Entwickelt sich der Fonds einer Lebensversicherung nicht wie gewünscht, müssen sie die Konsequenzen selbst tragen. Schon deshalb sollten sich Vorsorgesparer umfassend über eine Geldanlage informieren und beraten lassen.
Es ist eines der wichtigsten Grundsätze der Geldanlage: Verbraucher sollten ihr Geld nur in Finanzprodukte stecken, deren Funktionsweise sie verstehen. Das gilt selbst für ein vermeintlich sicheres Produkt wie die Lebensversicherung, wenn sie einen Fondsbaustein beinhaltet. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: IV ZR 353/16).
Policenmodell – Vertragsbedingungen zu spät zugeschickt
Im verhandelten Rechtsstreit wurde über eine Lebensversicherung verhandelt, die im Zeitraum zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurde. Damals herrschte eine äußerst fragwürdige Vertriebspraxis vor. Oft erhielten die Verbraucher ihren Vertrag erst zugeschickt, nachdem sie ihn unterschrieben hatten – damit auch die Widerrufsbelehrung.
Im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es so nicht geht. Seitdem dürfen keine Versicherungen mehr nach diesem Modell vertrieben werden. Denn der Kunde hat ein Recht, über genaue Vertragsdetails informiert zu werden, bevor er den Vertrag unterschreibt.
Konnte der Kunde nachweisen, dass er zu spät über sein Widerspruchsrecht informiert wurde, dann konnte er noch nachträglich vom Vertrag zurücktreten und seine Lebensversicherung rückabwickeln lassen. Er erhielt dann auch eine Beteiligung an den Überschüssen, die der Versicherer mit seinen Beitragszahlungen erwirtschaftet hatte. Lediglich der bestehende Risikoschutz für den Fall des Ablebens wurde dem Versicherten in Rechnung gestellt.
Fondsrisiko trägt der Versicherte selbst
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Sparer seine fondsgebundene Lebensversicherung rückabwickeln will. Das hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Im betroffenen Fall hatte ein Ehepaar in Summe 20.000 Euro in eine Fondspolice gezahlt. Der Fonds wurde jedoch im Jahr 2010 liquidiert. Daraufhin kündigte der Versicherer. Grund: Der Wert des Depots sei unter den bedingungsgemäßen Mindestdepotwert auf null Euro gesunken. Doch den Fondsverlust muss der Versicherungsnehmer selbst tragen, so bestätigten nun die Karlsruher Richter in oberster Instanz, nachdem verschiedene Vorinstanzen ähnlich geurteilt hatten.
Der Grund: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen lassen sich Verbraucher bewusst auf ein Produkt ein, „bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt“, begründeten die Richter ihr Urteil. Der Kunde entscheide sich nämlich bewusst für eine Geldanlage, bei dem die Kapitalanlage, nämlich der Fonds, mit besonderen Gewinnchancen und Verlustrisiken verbunden sei. Auch bei einer Rückabwicklung des Vertrages könne es nicht Zweck sein, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken einer Kapitalanlage zu schützen.
Der Sparer muss für die Verluste aus dem Fonds folglich selbst einstehen und kann für dass allgemeine Verlustrisiko nicht den Versicherer haftbar machen. Dies würde auch dem Grundgedanken der Risikogemeinschaft zuwider laufen, betonten die Richter. Es würde nämlich das gesamte Versichertenkollektiv negativ belasten, wenn sich Kunden nachträglich des Anlagerisikos bei einem gesunkenen Fondswert entledigen könnten.
Auch Lebensversicherung genau checken!
Folglich sollten die Vorsorgesparer auch bei Lebensversicherungen genau überlegen, wie viel Geld in Fonds fließen soll – und prüfen, welche zur Auswahl stehen. In der Regel erlauben es neuere Lebensversicherungen, das Risiko verschieden zu gewichten, auch ist der Erhalt der eingezahlten Beiträge garantiert.
Grundsätzlich sollte man auch durchrechnen, ob man sich tatsächlich von einer Leben-Police nach dem Policenmodell trennen will. Denn in der Regel handelt es sich um hochverzinste Altverträge, die einen beachtlichen Garantiezins versprechen. Und auch der Risikoschutz wäre verloren, wenn man den Vertrag einfach rückabwickeln lässt.
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