Wer eine Lebensversicherung abschließt, sollte im Versicherungsschein vermerken, wer im Falle des Ablebens der versicherten Person die bezugsberechtigte Person ist. Sonst nämlich drohen Streitigkeiten unter Erben. Im schlimmsten Falle kann die Versicherungssumme dann erst nach langem juristischen Hickhack ausgezahlt werden – an einen Erben, der gar nicht vorgesehen war.
Das sogenannte Bezugsrecht sollte in einer Lebensversicherung genau geregelt werden. Darauf macht aktuell Versicherungsexperte Mathias Zunk vom Versicherungsdachverband GDV aufmerksam. Das Bezugsrecht bezeichnet die Person, die die Lebensversicherung bei Eintreten des Versicherungsfalles, also beispielsweise dem Ableben des Versicherten, erhalten soll. Dem Versicherten ist es möglich, das Bezugsrecht für den Fall der Fälle selbst festzulegen.
Es drohen Erbstreitigkeiten
Ist die empfangsberechtige Person nicht genau benannt, drohen speziell nach dem Ableben des Versicherungsnehmers lange Streitigkeiten unter den Erben. Wie schnell das geschehen kann, weiß Zunk aus der eigenen Erfahrung. „Es reicht schon eine ungenaue Formulierung wie zum Beispiel „die gesetzlichen Erben“ oder der Verweis auf ein Testament. Das kann dann den Versicherer dazu veranlassen, auf eine Entscheidung eines Nachlassgerichtes zu warten, ehe er die Leistung auszahlt.“
Ist nicht eindeutig geklärt, wem die Leistung aus der Lebensversicherung zusteht, wird sie Teil der Erbmasse. Und damit kann sich die Auszahlung der Versicherungssumme deutlich nach hinten verschieben. Im schlimmsten Fall erhält das Geld dann eine Person, die hierfür gar nicht vorgesehen war. Eben, weil die bezugsberechtigte Person im Versicherungsschein nicht genau benannt wurde.
Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
Bei der Festlegung des Bezugsrechtes gibt es eine wichtige Unterscheidung. Es wird nämlich ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht unterschieden. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Paare gemeinsam einen Lebensversicherungsvertrag abschließen. Kommt es später zu einer Trennung, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur mit der Zustimmung beider Partner abgeändert werden, zum Beispiel wenn eine Versicherungsnehmerin ihren neuen Lebensgefährten in den Schein eintragen und ihren Ex-Mann austragen will. Stimmt der frühere Partner hingegen einer Änderung nicht zu, hat er nach wie vor Anrecht auf die Versicherungsleistung. Ein Beratungsgespräch klärt, was es darüber hinaus beim Bezugsrecht zu beachten gilt!
18.08.2016