Unternehmensleiter
Wer eine Kapitalgesellschaft gründet, möchte sein privates Vermögen schützen, falls es nicht so läuft, wie man sich das gewünscht hat. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – das sagt ja alles, oder? Man baut sich mit der GmbH eine „Burg mit dicken Mauern“ um seine private Existenz.
Der Burggraben ist tief ausgehoben – nur die Zugbrücke ist heruntergelassen und das Tor steht weit offen. Denn die Schadenersatzansprüche, die Sie persönlich durch begangene Fehler wie etwa Verletzungen der Sorgfaltspflicht verursachten, schweben kraft Gesetzes weiterhin wie ein Damoklesschwert über Ihrem Haupt. Im Fall der Fälle haften Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen gegenüber geschädigten Dritten aber auch gegenüber der GmbH selbst. So ein Fehler muss dabei nicht einmal von Ihnen selbst begangen worden sein. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsleitung müssen Sie evtl. für die Versäumnisse eines Kollegen oder Mitarbeiter den Kopf hinhalten.
Sie sehen, die Situation eines Geschäftsführers ist alles anders als entspannt. Wähnen Sie sich mit Blick auf die Position, in der Sie sich befinden, nicht in falscher Sicherheit.
Die D&O-Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen
werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.
Die D&O-Versicherung kann entweder über das Unternehmen (in der Regel für alle Organe) oder als private Absicherung abgeschlossen werden. Vorstände einer AG können über die private D&O-Versicherung auch den gesetzlich festgelegten persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 % (max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges) abdecken.
EDV-Anlage
Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.
Fusion
Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigern wegen Schäden in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, Genossenschaft entstanden sind.
Finanztransaktionen
Der Aufsichtsrat einer Firma unterlässt es, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen persönlich in Regress zu nehmen.
Gesellschaftergeschäftsführer
Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.
Als Firmenlenker stellt man besondere Ansprüche an Sie. Auch rechtlich befinden Sie sich in einer besonderen Situation, die mit dem Umfang einer normalen Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht abgedeckt werden kann. Speziell auf Ihren Bedarf abgestimmter Rechtsschutz löst das Problem und hilft Ihnen, Ihr gutes Recht zu bekommen, ohne dabei das finanzielle Risiko der rechtsstreitlichen Kosten eingehen zu müssen.
Für alle „Manager“ von Kapitalgesellschaften (z. B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, etc.) empfiehlt sich daher eine entsprechende Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich können alle Teilbereiche des Manager-Rechtsschutzes sowohl von Einzelpersonen, die sich privat absichern möchten, abgeschlossen werden, als auch von dem Unternehmen, für das sie tätig sind.
Wichtig zu beachten ist, dass Ihr Anstellungsvertrag als Unternehmensleiter nicht unter das Arbeitsrecht fällt, weshalb ein normaler, privater Arbeits-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten aufkommt. Auch werden solche Verfahren nicht vor Arbeits- sondern vor Zivilgerichten geführt, was in der Regel deutlich höhere Streitwerte und damit Kosten mit sich bringt.
Strafverfahren Nr. 1 – Vorwurf Sozialabgabenbetrug
Eine Bäckereikette hatte nach Absprache mit der kompletten Belegschaft alle Mitarbeiter in eine GmbH ausgelagert. Die Mitarbeiter sollten so die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitslöhne pauschal zu versteuern. Wer das nicht wollte, konnte weiterhin regulär und regelbesteuert arbeiten. Die Arbeitskräfte wurden nun nach Bedarf von der GmbH geliehen. Das Finanzamt erklärte dieses Vorgehen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für legal. Der Zoll hingegen war ganz anderer Meinung: Er leitete ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialabgabenbetrugs gegen alle Geschäftsführer ein. Da ein Anwalt in Deutschland in solchen Fällen nur einen Beschuldigten vertreten darf, muss jeder der Geschäftsführer von einem anderen Anwalt verteidigt werden. Bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Jahren im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsrechts können je Beschuldigtem schnell 100.000 Euro und mehr an Rechtskosten anfallen. Man beachte: Keiner der Geschäftsführer hat wissentlich einen Fehler gemacht und die Ursache des Verfahrens liegt einzig darin, dass zwei Behörden einen Sachverhalt unterschiedlich bewerten.
Strafverfahren Nr. 2 – Vorwurf fahrlässige Tötung
Ein Sachbearbeiter arbeitete mit großem Engagement im Lohnbüro seines Unternehmens. Im Zuge einer Firmenübernahme durch neue Eigentümer wurde die Stelle einer Kollegin gestrichen. Man hatte wohl übersehen, dass im Lohnbüro u. a. auch die Einsatzplanung für Zeitarbeiter angesiedelt war. In der Folge war das gleichbleibende Arbeitspensum von ihm alleine zu bewältigen. Da allmonatlich die Auszahlung der Löhne von seiner Vorarbeit abhängig war, war es quasi unumgänglich, täglich im Schnitt 12 bis 14 Stunden zu arbeiten. Das Problem wurde von ihm weder bei der Geschäftsleitung noch beim Betriebsrat angesprochen. An einem Abend passierte es auf dem Heimweg dann: Durch die lange Arbeit erschöpft, fielen ihm auf der Landstraße fahrend die Augen zu und er verunglückte tödlich. Seine Witwe äußerte gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange hatte arbeiten müssen. Dieser Unfall führte zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sah die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt, da man bei solch langen regelmäßigen Arbeitszeiten davon ausgehen konnte, dass die Gesundheit des Mitarbeiters geschädigt wird und/oder es zu einem Unfall kommen musste.
Streit rund um Anstellungsvertrag – Tantieme
Einer der Geschäftsführer einer GmbH fordert zum Ablauf seines Anstellungsvertrages die in Höhe von 230.000 Euro zugesagte Tantieme für das laufende Geschäftsjahr. Die Gesellschaft bestreitet, dass die Tantieme überhaupt zu zahlen ist und verweigert die Zahlung. Eine außergerichtliche Einigung scheitert. Der Anwalt des Geschäftsführers erhebt daher Klage vor dem Landgericht auf Zahlung von 230.000 EUR.
Vermögensschaden – Fehlentscheidung
Ein Papierhersteller verklagt seinen inzwischen pensionierten Vorstandsvorsitzenden auf Zahlung von 2,5 Millionen Euro. Eine Revision im Unternehmen hat ergeben, dass während der aktiven Amtszeit deutlich über dem Markt liegende Preise für Papiertransporte bezahlt wurden, ein EDV-System angeschafft wurde, das den Anforderungen nicht entsprach und durch häufige Abstürze die Produktivität des Unternehmens beeinträchtigte sowie der Ankauf einer ausländischen Konkurrenzfirma beschlossen wurde, die sich nachträglich als dauerhafter Verlustbringer erwiesen hat. Bei sorgfältiger Geschäftsführung des Vorstandsvorsitzenden wären diese Vermögensnachteile nicht entstanden.