Ein aktuelles Urteil das Landgerichtes Heidelberg verdeutlicht, wie wichtig gegenseitige Rücksichtsnahme im Straßenverkehr ist – und dass Kinder besonderen Schutz genießen. Demnach musste ein Radfahrer vor Gericht eine Niederlage einstecken, der einem dreijährigen Mädchen mit Laufrad ausweichen musste und dabei stürzte. Er wollte gegen die Mutter klagen, weil diese mutmaßlich ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte (Urteil vom 21. Juni 2018, 3 O 80/18).
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Radrennfahrer gegen eine Mutter geklagt, nachdem er einem Mädchen ausweichen musste und dabei gestürzt war. Der Mann näherte sich mit großer Geschwindigkeit, mindestens jedoch 25 km/h, auf einer kleinen Straße, die an einem Sportzentrum entlang führte. Dort war auch die Mutter mit ihrer dreieinhalbjährigen Tochter unterwegs, als Teil einer größeren Personengruppe. Es war eine Straße, die kaum vom motorisierten Verkehr genutzt wurde und eher einem Feldweg glich, weshalb viele Fußgänger die volle Breite ausnutzten.
Das Kind befuhr die Straßenmitte. Als der Radfahrer mehrfach klingelte, rief die Mutter dem Mädchen zu, an den rechten Rand auszuweichen, um den Radler Platz zu machen. Dies aber tat das Kind nicht. Stattdessen befuhr es weiterhin die Straßenmitte. Als die Mutter das Kind schließlich noch einmal aufforderte, die Straße zu räumen, fuhr das Mädchen irrtümlich nach links – just in dem Moment, als der Rennfahrer es überholen wollte. Während des Ausweich-Manövers stürzte der Radfahrer und verletzte sich schwer.
Fehlverhalten beim Radfahrer
Wie das „Versicherungsjournal“ am Montag berichtet, versuchte der Radfahrer daraufhin, von der Mutter ein Schmerzensgeld zu bekommen. Er machte geltend, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Denn sie habe das Kind nicht sofort nach rechts zu sich geholt, sondern weiter auf der Mitte der Straße fahren lassen.
Mit dieser Argumentation hatte er aber bei den Richtern keinen Erfolg. Im Gegenteil: Sie sahen das Fehlverhalten beim Radfahrer, der sich mit zu hoher Geschwindigkeit der Personengruppe genähert hatte. Die Richter hoben hierbei hervor, dass die Mutter aus der Beschaffenheit der Straße schlußfolgern konnte, dass das Kind in der Straßenmitte fahren durfte – für Autos schien der Weg eher nicht geeignet. Auch rechneten sie der Mutter an, dass sie rufend bereits auf ihr Kind eingewirkt hatte, als sich der Mann näherte. So müssten Radfahrer insbesondere auch mit dem Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr rechnen.
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