Wann muss die Krankenkasse eigentlich für einen Transport per Taxi, Bus oder Krankenwagen ins Krankenhaus oder in eine Arztpraxis zahlen? Dafür gibt es konkrete Regeln. Speziell wenn es um eine ambulante Behandlung geht, übernimmt eine Kasse die Kosten nur in Ausnahmefällen.
Als Faustregel gilt: Ist die Fahrt „medizinisch zwingend notwendig“, muss die Krankenkasse die Fahrtkosten erstatten. Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Somit ist klar, dass eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus die Betroffenen nicht selbst zahlen müssen. Viele Deutsche wissen das nicht und zögern tatsächlich, im Notfall den Krankenwagen zu rufen, weil sie die hohen Kosten scheuen. Im Zweifel aber zählt jede Minute, wenn es um das Leben eines Menschen geht. Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden auch ohne anschließenden stationären Aufenthalt übernommen.
Ebenfalls erstattet werden Kosten für eine Fahrt, wenn eine stationäre Behandlung oder OP erforderlich ist: stark vereinfacht, wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vonnöten ist.
Bitter wird es hingegen, wenn eine ambulante Behandlung vorgenommen wird. Hier hat spätestens das GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 dafür gesorgt, dass Fahrten zu ambulanten Therapien und OPs nicht mehr erstattet werden: wenn auch mit Ausnahmen. Speziell bei sogenannten Katarakt-OPs zur Behandlung eines Grauen Stars sorgt das immer wieder für lange Gesichter, weil die Patienten oft die Klinik sofort wieder verlassen können und der Eingriff als ambulant gilt.
Wann Fahrten zu ambulanten Behandlungen erstattet werden
Doch bei ambulanten Behandlungen gibt es ebenfalls Ausnahmen, die es zu kennen lohnt. In welchen Ausnahmefällen doch die Krankenkasse für einen Transport zahlen muss, hat hierbei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Gesetzlichen Krankenversicherer in der Krankentransport-Richtlinie entschieden.
So muss die Fahrt zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sein, weil die Krankheit eine sehr regelmäßige Behandlung erfordert. Das ist zum Beispiel bei Dialyse-Patienten der Fall, bei einer Chemotherapie nach Krebs oder in anderen Fällen, wo eine sehr regelmäßige Konsultation beim Arzt notwendig ist.
Ebenfalls erstattet werden Transporte bei medizinisch zwingenden Gründen und Einschränkung der Mobilität, so dass sich die Betroffenen nicht einfach in ein Auto oder den Bus setzen können. Ein Blick auf den Schwerbehinderten-Ausweis verrät, ob diese Ursache in Frage kommt: Hat er die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit), ist dies zutreffend. Auch bei Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden 3 bis 5 kann das unter Umständen der Fall sein: Allerdings muss für den Pflegegrad 3 ein Arzt körperliche wie kognitive Einschränkungen feststellen.
Ein weiterer Sachverhalt: Lässt sich durch die Fahrt zu einer ambulanten OP oder zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ein längerer Klinikaufenthalt vermeiden, zahlt die Kasse unter Umständen auch. Wichtig ist: Die Versicherten müssen die Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die Krankenkasse genehmigen lassen. Hier entscheidet der konkrete Fall, der von den Sachbearbeitern geprüft werden muss. Mitunter lohnt auch ein Widerspruch gegen eine negative Entscheidung, da viele Anträge zunächst abgelehnt werden.
PKV: Der Tarif entscheidet
Etwas komplizierter ist es in der privaten Krankenversicherung. Was hier erstattet wird, hängt in der Regel vom jeweiligen Tarif ab. So sehen manche Tarife zum Beispiel nur die Erstattung vor, wenn die nächstgelegene Klinik oder der nächste Behandler angesteuert wird. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, was bei den individuellen Leistungen zu beachten ist.
Ebenfalls nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden Rücktransporte aus dem Ausland: selbst dann nicht, wenn er medizinisch notwendig ist. Hierfür muss eine extra Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart werden.
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