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Wenn ein Baum oder Ast auf ein Auto fällt – ja, wer zahlt dann eigentlich für den Schaden? Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten und kann zudem einen aufreibenden Rechtsstreit nach sich ziehen. Ursache hierfür ist die Frage, auf wessen Grundstück der Baum stand – und ob dem Besitzer des Grund und Bodens eine Mitschuld zugewiesen werden kann.

Der Grundstückseigentümer, auf dessen Boden der Baum stand, ist nämlich nur dann zu Schadensersatz gegenüber dem Autobesitzer verpflichtet, wenn ihm eine Verletzung der „Verkehrssicherungspflicht“ nachgewiesen werden kann. Und das ist gar nicht so einfach, wie eine Frau aus München erfahren musste.

Sie hatte ihren PKW am Straßenrand in der Nähe eines Baumes abgestellt. Als sie vom Einkauf wiederkam, war dieser auf das Fahrzeug gestürzt. Doch der Baum habe keine erkennbaren Schäden aufgewiesen, die einen Schadensersatz durch den Grundstückseigentümer begründet hätten, erklärten die Richter des Amtsgerichtes München. Hierfür reiche es nicht aus, dass der Baum schief gestanden habe und dessen Wurzel schon die Gehwegplatten anhoben, denn das sei auch bei gesunden Bäumen der Fall. Auf das Urteil macht aktuell die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam (Az. 233 C 16357/14).

Damit Grundstücksbesitzer ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, ist eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr ausreichend (belaubt und unbelaubt), bestätigte das Saarländische Oberlandesgericht mit einem Urteil. Erst wenn der Baum Signale aufweise, dass er kaputt sei, etwa abgestorbene Blätter, verletzte Rinde oder Pilzbefall, müsse ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Gegen derartige Schadensersatzansprüche können sich Hausbesitzer mit einer Grundbesitzer-Haftpflicht schützen. Wenn kein Verursacher ausfindig gemacht werden kann, übernimmt die Kaskoversicherung die Kosten.

20.01.2017

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