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Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

21.03.2017

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