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Berufskrankheiten – Unterlassungszwang entfällt!

Eine Reform der Bundesregierung hat Verbesserungen bei der Anerkennung von Berufskrankheiten mit sich gebracht. Die wichtigste Neuerung: Der sogenannte Unterlassungszwang fällt künftig weg. Dieser hatte bewirkt, dass viele Menschen ihre Krankheit nicht anerkannt bekamen, wenn sie im alten Beruf weiterarbeiten wollten: selbst, wenn sich die Symptome durch Therapien deutlich lindern ließen.

In Zeiten von Corona gehen viele wichtigen Neuigkeiten unter, weil die Schlagzeilen durch die Pandemie geprägt werden. So auch ein Gesetzespaket der Bundesregierung, das Reformen bei der Anerkennung einer Berufskrankheit bewirkt hat. Seit dem 1. Januar sind die neuen Regeln bereits in Kraft.

Die wichtigste Änderung: Fortan fällt der sogenannte Unterlassungszwang weg. Er bewirkte, dass bei vielen Krankheitsbildern nur dann eine Berufskrankheit anerkannt wird, wenn die betroffene Person ihren Job komplett aufgibt. Diese Regel galt für neun der 80 anerkannten Berufskrankheiten (BK). 1961 eingeführt, sollte der Unterlassungszwang verhindern, dass eine Berufskrankheit schon bei Bagatellfällen zugesprochen wird – und auch, dass sich die Person weiterhin der schädigenden Tätigkeit aussetzt.

Diese Regel wurde aber schon lange von Experten kritisiert. Denn nicht nur können und wollen viele Menschen tatsächlich in ihrem Beruf verbleiben, auch wenn sie eine Berufskrankheit erleiden. Viele Symptome lassen sich zudem durch Therapie, Medizin und Reha-Maßnahmen lindern, eventuell kann auch das Arbeitspensum reduziert und ein anderer Aufgabenbereich ausgeführt werden. Dass die Menschen komplett aus ihrem Beruf gedrängt werden sollen, wurde folglich als unzeitgemäß verurteilt. Ein Beispiel: Eine Pflegekraft mit Bandscheiben-Leiden kann durch Rückentrainings, Gymnastik und Massagen ihre Schmerzen reduzieren.

Nun ist die restriktive Regel also gekippt wurden. Es wird erwartet, dass künftig weit mehr Berufskrankheiten von der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) anerkannt werden. In bestimmten Umfang soll die neue Regel auch rückwirkend gelten: Demnach ermittelt die Unfallversicherung alle entsprechenden Fälle ab dem Jahr 1997. Allerdings werden nicht auch die Leistungen rückwirkend ausgezahlt. Aber den Betroffenen soll die Berufskrankheit ab jetzt anerkannt werden.

Am besten ist es aber natürlich, wenn eine Berufskrankheit erst gar nicht entsteht. Hier kann „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ präventiv wirken. Hierfür kommen Gesundheitsexperten an den Arbeitsplatz. Sie schauen sich sowohl die physische als auch psychische Belastung an. Das können Fragen sein wie: Sind Schreibtisch und Stuhl im Büro so angeordnet, dass sie Rücken und Gelenke schonen? Sind die Arbeitnehmer einem permanenten Druck ausgesetzt und haben sie ausreichend Pausen? Im bestimmten Umfang sind derartige Leistungen sogar steuerlich absetzbar. Ansprechpartner für interessierte Arbeitgeber sind unter anderem die Krankenkassen.

Darüber hinaus kann jeder selbst etwas tun, um privat vorzusorgen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt sich Beschäftigten und Selbstständigen: Denn wenn man dauerhaft seinen Beruf aufgeben muss, bedeutet das für viele Menschen noch immer ein Armutsrisiko – das auch die Sozialversicherung nicht ganz auffangen kann.

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