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Eine Elementarschadenversicherung zahlt für Schäden, die durch Hochwasser und Starkregen entstehen. Dass damit aber nicht jeder Schaden gleichermaßen abgesichert ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dort erlitt eine Hausbesitzerin eine bittere Niederlage gegen ihren Versicherer, weil die vertragliche Definition von „Rückstau“ eine Einschränkung der Leistungspflicht vorsah.

Wie wichtig es ist, in Versicherungsverträgen auf die einzelnen Klauseln zu achten, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Eine Hausbesitzerin musste dort eine bittere Niederlage einstecken, weil ein Versicherer die Vertragsklausel derart definiert hatte, dass er für ihren Schaden nicht mehr zahlen musste (Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Was ist ein Rückstau?

Konkret ging es um die Frage, ob im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ein Rückstau-Schaden vorlag oder nicht. Nur dann hätte die Versicherung zahlen müssen. Bei einem Starkregen war die Kanalisation derart überlastet, dass das Abflussrohr der Dachterrasse verstopft gewesen ist. Deshalb konnte das Wasser nicht ablaufen. Es sammelte sich stattdessen auf der Terrasse, lief ins Haus und beschädigte dort Zimmer und Wände.

Dennoch muss der Versicherer für den Schaden nun nicht zahlen. Und das zu Recht, wie auch die Richter des Oberlandesgerichtes bestätigten. Ursache hierfür ist eine Vertragsklausel, die das Vorliegen eines Rückstaus an enge Bedingungen knüpft. „Rückstau liegt vor, wenn Wasser (…) bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt“, hieß es konkret im Vertragstext.

Dumm für die Hausbesitzerin: Das Wasser war eben nicht aus dem Regenfallrohr ausgetreten, wie auch ein Gutachter des Versicherers nachweisen konnte. Das Wasser konnte nur nicht ablaufen. Damit lag eben kein Rückstau laut Vertragstext vor. Bereits im Vorfeld hatten die Richter gegenüber beiden Streitparteien deutlich gemacht, dass die Klage unbegründet sei. Daraufhin zog die Hausbesitzerin ihre Klage zurück (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Auf Vertragsdetails achten!

Im Pressetext des Oberlandesgerichtes findet sich ein Satz, der geradezu als Aufforderung an Verbraucher gelesen werden kann, sich bei Vertragsabschluss ausführlich mit den Bedingungen eines Versicherungstarifs auseinanderzusetzen: „Dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken“. Das heißt, die Verbraucher sollten sehr genau nachlesen, was laut Vertrag versichert ist – und was eben nicht.

Natürlich ist das nicht leicht, stecken doch viele Verträge voller Fachbegriffe und Versicherungs-Sprech. Deshalb sollte man sich nicht scheuen, die Hilfe eines Versicherungs-Fachmanns in Anspruch zu nehmen. Beispiel Rückstau: Hier machen manche Elementar-Versicherer weitere Vorgaben und Einschränkungen, die Hausbesitzer kennen sollten. Zum Beispiel, wenn ein Versicherer nur dann für einen Schaden zahlt, wenn eine Rückstauklappe vorhanden ist. Andere Versicherer schließen nur den witterungsbedingten Rückstau ein, andere wiederum Rückstau durch ausufernde Gewässer. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

09.08.2017

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