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Bald beginnt wieder die Wechselsaison in der Kfz-Versicherung. Können Fahrzeughalter auch einen neuen Vertrag abschließen, wenn sie einen negativen Schufa-Eintrag haben? Tatsächlich lauern hier Widerstände — die aber nicht unüberwindbar sind.

Wer in Deutschland ein Auto fahren will, der braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer sich ohne eine solche auf die Straße begibt, begeht laut Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine Straftat, die sogar ins Gefängnis führen kann. Zudem drohen Millionen-Forderungen, wenn man einen Unfall verursacht und dabei eine oder mehrere Personen verletzt oder gar getötet werden.

Wie verhält es sich aber, wenn ein Fahrzeughalter einen negativen Eintrag bei der Schufa oder einer anderen Wirtschafts-Auskunftei hat? Schnell ist es passiert, dass man mal mit Handy- und Kreditraten in Verzug kam: und man eine schlechte Bonität bescheinigt bekommt. Die Versicherer prüfen in der Regel, ob ein potentieller Neukunde finanziell flüssig ist: und auch in der Lage, regelmäßig die Prämie zu zahlen. Dann zeigen die Versicherer schnell mal mit dem Daumen nach unten und verweigern den Antrag, wenn sie das Gefühl haben, jemand zahlt unzuverlässig.

Gesetz schützt Autofahrer

Die gute Nachricht aber ist: Ganz verweigern können die Gesellschaften einen Kfz-Haftpflichtschutz nicht. Eben deshalb, weil es eine Pflicht zur Versicherung gibt. Auch das steht im „Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“, genauer gesagt in dessen Paragraph 5.

Allerdings kann der Versicherte nicht zwangsläufig auf seine Wunsch-Police beharren. So ist es dem Versicherer zum Beispiel erlaubt, den Versicherungsschutz auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsummen zu beschränken, so berichtet „Auto Bild“. Dann sind Personenschäden nur bis 7,5 Millionen sowie Vermögensschäden gar nur bis 500.000 Euro versichert. Auch Zusatzleistungen wie ein Schutzbrief oder die sogenannte Mallorca-Police für Leihautos im Ausland können ausgeschlossen sein. Aufschläge auf die Prämie sind den Kfz-Versicherern ebenfalls gestattet.

Schlimmer noch: Will ein Fahrzeughalter nicht nur die Kfz-Haftpflicht versichern, sondern auch eine Teil- oder Vollkasko, so kann der Versicherer dies tatsächlich verweigern. Der Grund: Dieser Schutz ist eben nicht verpflichtend. Eine Absicherung des eigenen Fahrzeuges bei Diebstahl, Wildunfällen etc. besteht dann nicht. Hier sollte man durchaus bei mehreren Anbietern anfragen, weil die Gesellschaften mitunter recht verschieden mit schlechter Bonität umgehen.

Im Zweifel hilft es, mit dem Versicherer das Gespräch zu suchen. Und eigene Lösungen anzubieten, damit der Versicherer nicht um den Beitrag bangen muss: zum Beispiel, dass man die Jahresprämie im Voraus erstattet und ein geregeltes Einkommen nachweist. Im Zweifel kann das Auto auch auf eine andere Person versichert werden, zum Beispiel den Ehepartner oder die Eltern.

Übrigens ist es durchaus ratsam, öfters mal bei der Schufa und anderen Auskunfteien die gespeicherten Daten abzufragen. Denn immer wieder kommt es zu Fehlern und werden Personen zu Unrecht belastet. Die Auskunfteien sind zu einer kostenlosen Auskunft pro Jahr verpflichtet — und müssen fehlerhafte Einträge natürlich korrigieren.

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