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Was nach einem Hagelschaden zu beachten ist

Ist ein Hagelschaden eingetreten, muss der Autofahrer seine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten. Das heißt, er muss Sorge tragen, dass der Schaden sich nicht unnötig verteuert. Sonst ist die Versicherung berechtigt, ihre Schadenszahlung anteilig zu kürzen. Konkret kann das zum Beispiel bedeuten, eine vom Hagel eingeschlagene Autoscheibe abzudecken, damit eindringendes Regenwasser keine zusätzlichen Schäden anrichten kann.

Vor Reparaturen oder Teilinstandsetzungen sollte allerdings die Deckungszusage des Versicherers eingeholt werden – andernfalls muss die Rechnung unter Umständen selbst bezahlt werden.

Wurde der Schaden gemeldet, vereinbart der Versicherer einen Besichtigungstermin mit dem Fahrzeughalter. Ein Sachverständiger ermittelt dann die Schadenhöhe, Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs und legt den Reparaturweg fest.

Ist im Versicherungsvertrag Werkstattbindung vorgesehen, ist der Halter verpflichtet, die Reparatur in jener Werkstatt vornehmen zu lassen, die der Versicherer benennt. Ist keine Werkstattbindung vereinbart, kann eine andere Werkstatt den Schaden beheben.

Soll das Auto später verkauft werden, muss der Käufer über den Hagelschaden informiert werden. Geschieht das nicht, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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