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Mehr als 7 Millionen Beschäftigte in Deutschland verschenken derzeit Geld. Denn sie nutzen die vermögenswirksamen Leistungen (VL) nicht, auf die sie Anspruch hätten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Hierin ist festgeschrieben, dass tarifgebundene Arbeitgeber zusätzliches Geld an ihre Mitarbeiter zahlen können, das sie beim Vermögensaufbau unterstützt. Auf das Thema macht aktuell die Zeitschrift „Finanztest“ aufmerksam.

Einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen gibt es freilich nicht für alle Arbeitnehmer: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Betriebe, die zwischen den Tarifpartnern vereinbart werden kann. Dennoch sollte sich jeder Beschäftigte informieren, ob in seinem Unternehmen entsprechende Zuschüsse vorgesehen sind. Ansprechpartner sind in der Regel die Personalabteilungen.

Tarifvertrag regelt, auf welche Leistungen die Beschäftigten Anspruch haben

Auf welche Leistungen die Beschäftigten hoffen können, ist in der Regel im Tarifvertrag vereinbart oder in der Betriebsvereinbarung. Die monatlichen Arbeitgeber-Zuschüsse liegen zwischen 6,65 Euro im öffentlichen Dienst und maximal 40 Euro, auf die zum Beispiel viele Bankangestellte hoffen dürfen. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass auf die Arbeitgeber-Zuschüsse auch Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.

Wie das Geld verwendet wird, darüber können die Beschäftigten weitestgehend selbst entscheiden. Die wichtigsten Anlageformen sind Banksparplan, Bausparvertrag, Fondssparplan oder die Tilgung eines Baukredites, falls der Arbeitnehmer eine Immobilie erwarb oder einen Baukredit abbezahlt.  Allein für die Elektro- und Metallbranche gibt es strengere Restriktionen. Wer in diesen beiden Branchen seinen Lohn erhält, hat die Wahl zwischen der betrieblichen Altersvorsorge oder einem Riester-Vertrag. Die Umwandlung der VL in eine betriebliche Altersvorsorge ist jederzeit möglich.

Staat fördert Geringverdiener

Auch der Staat schießt noch etwas zu, wenn die Lohntüte klein ist. Geringverdiener haben Anspruch auf die sogenannte Arbeitnehmersparzulage, die zwischen 43 und 246 Euro im Jahr zusätzliche Förderung ermöglicht. Bei einem Bausparvertrag können Geringverdiener zusätzlich die Wohnungsbauprämie beantragen. Das Problem: Der Sparer muss den staatlichen Zuschuss jedes Jahr mit der Steuererklärung beantragen. Wer einen Banksparplan hat, geht hier leer aus.

Und was passiert, wenn man den Arbeitgeber wechselt? Dann können die Verträge in den neuen Betrieb mitgenommen werden. Das funktioniert selbst dann, wenn die neue Firma keine Zuschüsse gewährt: dann muss der Beschäftigte die Beitragszahlungen ab dem Wechsel komplett selbst finanzieren. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einzahlungen aus dem Gehalt zu überweisen. Ob sich eine Weiterführung lohnt, klärt ein Beratungsgespräch.

15.06.2017

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