Betriebliche Altersvorsorge

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Alle pflichtversicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge

– doch nur die wenigsten verstehen das Prinzip der sogenannten „Entgeltumwandlung“. Seit Einführung der „Riester-Reform“ hat die Verwirrung noch zugenommen – denn die unterschiedlichen Vorsorgesysteme werden häufig vermischt oder fehlerhaft dargestellt und so mancher Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber findet sich schwer in diesem Dschungel zurecht. Wir helfen Ihnen, egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die Richtige betriebliche Altersvorsorge zu finden.  

Bei der so genannten „Entgeltumwandlung“ wird Geld aus dem Brutto-Einkommen genommen und direkt in einen Altersvorsorgevertrag investiert. Der Vorteil: man muss auf das Geld für die Altersvorsorge weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings nur noch bis 2008 – danach werden doch wieder Sozialbeiträge fällig. Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können so umgewandelt werden. Während der Ansparzeit ist die Entgeltumwandlung steuerfrei (Ausnahme: die Direktversicherung). Die Auszahlung erfolgt als Einmal- oder Rentenzahlung und wird erst im Alter (also „nachgelagert“) besteuert. Weiterer Vorteil: Der Steuersatz im Alter ist in der Regel niedriger als während der Ansparphase im Arbeitsleben.  

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt und den Arbeitnehmern auf die zugesagten Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Sie zahlt immer eine lebenslange Altersrente, kann auf Wunsch aber auch die Hinterbliebenen oder eine eventuelle Berufsunfähigkeit absichern. Die Beiträge können während der Laufzeit nach oben wie nach unten angepasst oder auch ganz ausgesetzt werden.  

Wer vom Arbeitgeber kein Angebot für einen bestimmten Durchführungsweg bekommt, hat das Recht, eine Direktversicherung zu verlangen. Bis zu 1.752 Euro dürfen jährlich in diese Form der Lebens- oder Rentenversicherung fließen. Aber: nach Verabschiedung des neuen Alterseinkünftegesetzes darf diese Art der betrieblichen Altersvorsorge nur noch im Jahr 2004 angeboten werden. Sie ist insbesondere für Besserverdiener interessant. Ausnahmsweise müssen bei dieser Form der Entgeltumwandlung die eingezahlten Beiträge mit 20 Prozent pauschal versteuert werden, dafür ist die Auszahlung steuerfrei.

Auch Unterstützungskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.V.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftreten. Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten. Der Arbeitnehmer erhält später von der Unterstützungskasse seine Rente. Die Steuer-Freibeträge im Alter sind bei dieser Vorsorgeform etwas höher als bei der Pensionskasse. Dafür können die Beiträge aber nicht flexibel gehandhabt werden. Sie können weder reduziert werden noch ruhen.

Bei der Pensionszusage, auch bekannt als Direktzusage, hat der Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen das Unternehmen als Träger der Altersvorsorge. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Finanzierung der Versorgungsleistungen, das Unternehmen bildet dafür Pensionsrückstellungen. Bei der Anlage gibt es keine Beschränkungen, das Geld kann im Betrieb investiert oder auch in Fonds angelegt werden. Meist wird diese Form nur leitenden Angestellte angeboten. Bei einer Pleite der Firma springt ein Pensionssicherungsfonds ein.

Pensionsfonds sind verhältnismäßig neu in der betrieblichen Altersvorsorge. Hier legen Fondsmanager das Geld an. Sie dürfen bis zu 100 Prozent des Kapitals in Aktien anlegen. Das bietet die Chance für gute Rendite, erhöht aber auch das Risiko, hohe Verluste zu erleiden.

Neben der Entgeltumwandlung gibt es noch eine weitere Form der betrieblichen Altersvorsorge: die „Riester-Rente“ im Betrieb. Der Staat fördert dabei drei Vorsorge-Wege mit Zulagen: Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds. Der Arbeitgeber kann auch hier allein entscheiden, welche Form er anbietet. Wer im Jahr 2004 zwei Prozent seines Nettoeinkommens (maximal aber 1.050 Euro) für eine betriebliche Altersvorsorge mit Riester-Förderung einzahlt, erhält vom Staat folgende Zulagen: 76 Euro für den Arbeitnehmer; 76 Euro für die/den Ehepartner/in, wenn diese/r einen eigenen Riester-Vertrag abschließt, und 92 Euro pro Kind. Mehr zur Riester-Rente s.o.

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