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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil die Rechte von privat Krankenversicherten gestärkt. Demnach muss der Krankenversicherer eine Lasik-Operation bezahlen, wenn der Patient so stark kurzsichtig ist, dass eine Augenkrankheit vorliegt – und dadurch sein Gesundheitszustand verbessert werden kann. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass der Betroffene ja eine Brille tragen könne.

3.500 Euro – so viel kostet eine Lasik-OP, mit der optische Fehlsichtigkeiten korrigiert werden können. Dabei wird mit einem Laser die Krümmung der Hornhaut derart korrigiert, dass der Betroffene in der Regel schnell besser sehen kann.

Zwar ist ein solcher Eingriff nicht immer die beste Lösung für einen Kurzsichtigen, sind Operationen doch immer auch mit einem Risiko und Nebenwirkungen verbunden. Doch wenn eine derart starke Kurzsichtigkeit vorliegt, dass die Lasik das Sehen deutlich verbessern kann, muss auch ein privater Krankenversicherer dafür zahlen (Urteil vom 29. März 2017, Az.: IV ZR 533/15).

Streit über alle Instanzen

Im verhandelten Rechtsstreit litt der klagende PKV-Kunde unter extremer Kurzsichtigkeit von -3,00 und -2,75 Dioptrien. Um diese zu korrigieren, wollte er vom Krankenversicherer eine Laser-OP bezahlt bekommen. Doch die Versicherung verwies den Kurzsichtigen darauf, dass er ja eine Brille tragen könne. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Der Streit wurde durch alle Instanzen ausgefochten, bis er schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Und dieses fällte ein Grundsatzurteil. Dabei mussten die Richter auch prüfen, ob es sich bei einer Lasik-Operation um eine „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ handelt. Der Versicherer bestritt dies, da der Patient ja eine Brille tragen könne.

Erstattungsfähigkeit nicht von Hilfsmittel als Alternative abhängig

Dass auch eine Lasik medizinisch notwendig sein kann, bejaht der BGH grundsätzlich. Begründung: Die Vertragsbedingungen würden dem Versicherungsnehmer „an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann“. Ein Privatpatient kann also nicht per se auf eine Brille als Hilfsmittel verwiesen werden. Nun wurde das Urteil noch einmal an das Landgericht Heidelberg zurückgegeben, damit die Vorinstanz nach den Vorgaben des BGH urteilen kann.

31.03.2017

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