Nun hat der Winter also Deutschland fest im Griff. In vielen Regionen regierten in den letzten Tagen Eis und Schnee: Davon künden nicht nur unzählige Social-Media-Einträge, bei denen Nutzer Fotos von Winterlandschaften posteten. Sondern leider auch die Unfallstatistik: Allein am Montag kam es in vielen Regionen zu hunderten Unfällen, weil die Menschen im Berufsverkehr von Eis überrascht wurden.
Wenn die Kälte Deutschland heimsucht, bedeutet das auch zusätzliche Haftungsrisiken für Hausbesitzer. Denn auch sie müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das ergibt sich bereits aus Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach Eigentum verpflichtet, und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Pflicht zum Schadensersatz festschreibt.
Gehwege vor dem Grundstück müssen von Schnee und Eis geräumt werden, damit keiner ausrutscht und sich verletzt: Das gilt zumindest dann, wenn die kommunale Ordnung entsprechende Aufgaben an Hausbesitzer überträgt. Und das machen viele Kommunen, weil die öffentlichen Kassen der Städte leer sind.
Auch Eiszapfen bedeuten ein Risiko!
Grundsätzlich müssen Hausbesitzer auch dafür Sorge tragen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Und das bedeutet: Fällt ein Eiszapfen oder eine Schneelawine vom Dach, haftet hierfür ebenfalls der Hausbesitzer. Er muss im Zweifel die Feuerwehr oder Dachdecker rufen, damit sie das Eis am Dach entfernen.
Selbst sollte man jedoch keine waghalsigen Kletterpartien wagen, um nicht vom Dach zu fallen und sich selbst zu verletzten. Besser einen Fachmann damit beauftragen! Und auch, wer den Zapfen einfach mit dem Schrubber abschlägt, muss aufpassen, dass währenddessen kein Passant getroffen werden kann. Ist schnell keine Abhilfe zu schaffen, so sollte man Fußgänger zumindest mit Warnschildern auf die Gefahr hinweisen.
Wird doch eine fremde Person von einem herabstürzenden Eiszapfen verletzt, leistet auch die private Haftpflichtversicherung nur in bestimmtem Umfang: nämlich dann, wenn der Immobilienbesitzer selbst in dem Haus wohnt. In vielen Fällen muss für solche Schadensersatz-Forderungen aber eine eigenständige Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Freilich ist man auch mit solch einem Vertrag nicht von der Räumpflicht befreit: Abhängig vom Einzelfall kann der Versicherer in Regress gehen und sich einen Teil des Geldes wiederholen, wenn der Versicherte seine Pflichten nicht erfüllte.
Räumpflicht kann auch Mieter betreffen!
Auch wer zur Miete wohnt, sollte sich informieren, ob er Räum- und Streupflichten beachten muss. Sieht der Mietvertrag eine solche vor und kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Hausbesitzer abmahnen und schriftlich auffordern, doch bitte zur Schneeschippe zu greifen. Wenn der Mieter dann immer noch nicht aktiv wird, so darf der Hausbesitzer einen professionellen Räumdienst beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen. Der säumige Wohnungsnutzer kann sogar zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn ein Passant wegen des vereisten Bürgersteiges verunglückt.
Wie oft aber muss geräumt werden? Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. Oft gelten die gängigen Arbeitszeiten als Orientierung: also von 06:00 bis 07:00 Uhr in der Frühe und Abends bis circa 19:00 Uhr. Auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Fällt zum Beispiel sehr stark Schnee, muss in der Regel erst nach Abklingen der Niederschläge zur Schippe gegriffen werden. Und nachts sowieso nicht.
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12.12.2017