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Wer beim Tanz stürzt und sich dabei verletzt, kann nicht seinen Partner dafür haftbar machen. Das geht aus einem Urteil hervor, über das aktuell die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Entsprechend kann auch nicht die Haftpflichtversicherung des Tänzers haftbar gemacht werden. Hier empfiehlt es sich zusätzlich eine Unfallversicherung abzuschließen: Sie zahlt unabhängig von der Ursache des Unfalls.

Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Frau Pech, die tänzerisch eher unbegabt war. Sie wurde zu ihrer Geburtstagsfeier von einem erfahrenen Turnier-Tänzer zum Tanz aufgefordert. Zunächst lehnte die Frau ab. Als sie sich schließlich doch überreden ließ, stürzte sie bei einer gewagten Drehung und verletzte sich dabei schwer.

Das Oberlandesgericht Frankfurt aber sprach der Frau Schadensersatz ab, als sie den Tänzer schließlich auf Schmerzensgeld verklagte. Dabei betonten die Richter, dass sich die Frau freiwillig auf den Tanz eingelassen habe und um das Risiko einer Verletzung beim Tanzen wusste. Es reicht folglich nicht aus, dass sie sich nur widerwillig zum Tanz überreden ließ, damit der Tänzer nun haften müsse. Die Frau hätte sich nicht aufs Parkett bitten lassen dürfen (Az. 13 U 222/16).

Hier hätte eine Unfallversicherung geholfen, den finanziellen Schaden des Sturzes abzuwenden. Aber Obacht: Laut Vertragswerk sollten auch die sogenannten Eigenbewegungen mitversichert sein. Nur dann zahlt der Versicherer auch, wenn eine plötzliche und unbedachte Bewegung zu der Verletzung führt, ohne dass ein Fremdeinwirken von außen vorliegt.

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07.12.2017

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