Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sind wichtige Größen in der Sozialversicherung. Aus ihnen geht zum Beispiel hervor, ab welchem Einkommen ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf. Oder, mit welchem Betrag Gutverdiener maximal in der Rentenversicherung zur Kasse gebeten werden. Am Montag wurden nun die voraussichtlichen Rechengrößen für das kommende Jahr im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Verordnung veröffentlicht. Dies berichtet das Onlineportal haufe.de.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut
Die jährlich neu festgelegten Rechengrößen in der Sozialversicherung orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Und weil diese erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2018 heraufgesetzt. Zwar muss das Bundeskabinett den Vorschlägen des Referentenentwurfs noch zustimmen – aber in der Regel ändert sich nichts mehr.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt demnach von derzeit 4.350 Euro Bruttoverdienst im Monat auf dann 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze müssen Gutverdiener keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Ebenfalls raufgesetzt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Dieser Wert ist entscheidend für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung wechseln wollen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 auf dann 59.400 Euro in 2018. Wer sich privat versichern will, muss folglich zukünftig etwas mehr verdienen.
Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle steigt erneut – von 52.200 auf 53.100 Euro. Ein Wechsel in die PKV ist nach wie vor nur dann möglich, wenn voraussichtlich auch im Folgejahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Hier sollten Interessierte ein Beratungsgespräch nicht scheuen, wenn sie sich unsicher sind, ob sie genug verdienen und die Bedingungen dauerhaft erfüllen können.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung: Auch hier werden BBG raufgesetzt
Ebenfalls angehoben werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für unterschiedliche Werte in West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2018 auf 6.500 Euro im Monat festgesetzt beziehungsweise jährlich 78.000 Euro. In Ostdeutschland gilt eine BBG von 5.800 Euro beziehungsweise 69.600 Euro im Jahr.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die BBG West 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich. In Ostdeutschland sind dies 85.800 Euro im Jahr. Gutverdiener müssen sich also auf steigende Beiträge zur Sozialversicherung einstellen.
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12.09.2017