Haben Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen einer privaten Rentenversicherung? Diese Frage musste jüngst der Bundesgerichtshof beantworten. Zwar hat das oberste Zivilgericht Deutschlands die Rechte homosexueller Paare gestärkt – Was dies in der Praxis konkret bedeutet, muss nun aber die Vorinstanz klären.
Auch im Rahmen einer privaten Rentenversicherung können Verbraucher eine Witwenrente vereinbaren. Und das ist durchaus sinnvoll: speziell dann, wenn das Einkommen im Haushalt stark von einer Person abhängt und Kinder versorgt werden müssen. Stirbt diese, erhalten die Hinterbliebenen einen vorher vereinbarten Betrag ausgezahlt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Lebenspartner Anrecht auf Witwenrente hat. Und die Antwort fiel recht kompliziert aus. Zwar bejahte das oberste deutsche Zivilgericht grundsätzlich den Anspruch, betonte aber zugleich, dass dabei auch die Rechte der Versicherung berücksichtigt werden müssen.
Lebenspartner als Bezugsberechtigter einer Witwenrente berechtigt?
Geklagt hatte ein Unternehmer, der 1991 bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine Rentenversicherung abgeschlossen hatte. Als Baustein beinhaltete diese Police auch eine Witwenrente, die explizit für eine Ehefrau vorgesehen war. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 ging der Versicherte eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann ein. Diesen wollte er 2013 als Bezugsberechtigten für die Witwenrente in den Versicherungsschein eintragen lassen.
Die Versicherung lehnte dies aber ab und behauptete, dass der Lebenspartner kein Anrecht auf die Witwenrente habe. Die Begründung: Leistungen an „sonstige Hinterbliebene“ seien im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen und auch in den Prämien nicht eingerechnet gewesen. Anders ausgedrückt, bewertete der Versicherer Lebenspartnerschaft und Ehe nicht als gleichwertig im Sinne des Rentenanspruches. Deshalb zog der Mann vor Gericht und machte einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes geltend.
Kläger bekam Recht, aber…
Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied grundsätzlich zugunsten des Klägers und erkannte dessen Lebenspartner ein Anrecht auf Witwenrente zu.
Mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 seine eine „fundamentale Änderung der Rechtslage“ eingetreten, heißt es in der Urteilsbegründung. Gleichgeschlechtliche Partner werden mit diesem Gesetz erstmals in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Folglich müssen auch gleichgeschlechtliche Paare das Recht haben, den Partner gegen eine drohende Vorsorgelücke abzusichern, die durch den Tod des Partners oder den Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht. Dieser Anspruch begründet auch eine nachträgliche Vertragsanpassung im Sinne der Witwenrente.
Zugleich hat der BGH betont, dass hierbei die Rechte und Interessen des Versicherungsvereins berücksichtigt werden müssen. Und in Zeiten des Vertragsschlusses 1991 gab es bekanntlich das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht. Im Zweifel kann der Versicherung ein kalkulatorischer Nachteil entstehen, weil eingetragene Partnerschaften eben noch nicht in den Vertrag eingepreist worden sind. Um diese Frage zu klären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgegeben. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Rechte homosexueller Partner durch den BGH-Spruch gestärkt wurden (Urteil vom 26. April 2017, Az.: IV ZR 126/16).