Ab wann ist eine Wohnung unbewohnbar?
Die Unwetter-Katastrophe durch Starkregen hat auch etliche Häuser und Wohnungen ganz oder teilweise zerstört. In einigen Orten ist der Versorgung mit Trinkwasser schwierig. Betroffen sind nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter. Unter welchen Umständen Mietminderung oder -erlass möglich sind.
Weite Teile Deutschlands sind von den Folgen heftiger Unwetter gezeichnet. Während mancherorts bereits mit den Aufräumarbeiten begonnen werden kann, ist die Lage anderswo angespannt.
Sind Mieter von den Folgen der Katastrophe betroffen, stellt sich mitunter die Frage, ob Mietminderung oder gar Mietererlass möglich sind. Zum Beispiel, wenn das gemietete Haus oder die Wohnung nicht mehr genutzt werden kann. Denn dann erhält der Mieter für seine Zahlungen keine Gegenleistung. Auch eine Toilette, die nicht funktioniert, kann einen hundertprozentigen Mietererlass begründen.
Schwieriger wird es, wenn das Mietobjekt nur zu Teilen nicht genutzt werden kann. Dann richtet sich die Höhe der möglichen Mietminderung nach der Gebrauchsbeeinträchtigung. Die Minderung der Miete muss dann ‚angemessen sein‘, wie sich der Gesetzgeber sparsam ausdrückt. Was das im konkreten Einzelfall bedeutet, überlässt der Gesetzgeber den Betroffenen und letztlich Gerichten.
Die versuchen, sich mit der sogenannten ‚Hamburger Tabelle‘ weiterzuhelfen. Diese ist Ergebnis eines Streitfalls vor dem Landgericht Hamburg. Um eine Mietminderungsquote zu ermitteln, setzte das Gericht den Wohnwert der Räume ins Verhältnis zum Mietzins. Demzufolge würde ein unbenutzbares Wohnzimmer eine Mietminderung in Höhe von 12 Prozent der Bruttomiete begründen. Allerdings ist die Hamburger Tabelle keineswegs bindend und dient eher zur Orientierung.
Immerhin: 2019 gab es laut Statistischen Bundesamt so wenig Mietrechtsstreitigkeiten wie seit der Wiedervereinigung nicht mehr: Vor Amts- und Landgerichten stritten Mieter und Vermieter in 213.518 Verfahren miteinander.
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