Back to News

Jährlich werden in Deutschland viele Milliarden Euro vererbt. Neben Vermögen haben viele Erblasser auch Schulden und auch diese können vererbt werden. Nachkommen müssen sich dann entscheiden, ob sie das Vermögen inklusive der Schulden annehmen wollen oder ob sie das Erbe ausschlagen – und sich damit auch die Schulden ersparen.

Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Verstorbenen

Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Haftung geht. Hat der Erbe nun Kenntnis von einer Überschuldung des Erblassers, ist das Ausschlagen dieses Erbes zumindest erwägenswert.

Um das Erbe auszuschlagen, muss allerdings eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Diese beginnt nach dem Bekanntwerden des Erbes. Innerhalb dieser Frist sollten sich Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informieren.

Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, sollten Verbraucher das Erbe beim Nachlassgericht oder dem Notar ausschlagen. Wer diese Frist versäumt, nimmt das Erbe stillschweigend an. Die Verbindlichkeiten, die sich darauf für den Erben ergeben, sind dann von diesem auch zu tragen. Folglich muss der Erbe auch die Schulden bezahlen.

Alternative: Haftungsbeschränkung

Eine alternative Option besteht darin, beim Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Diese hat zur Folge, dass der Erbe nun nur noch bis zur Höhe des geerbten Vermögens haftet, aber nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen.

13.10.2016

Back to News