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Inhaber einer Wohngebäudeversicherung müssen ihre Wohnung im Winter ausreichend beheizen, um nicht den Versicherungsschutz zu gefährden. Entsprechende Klauseln sind oft in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeschrieben.

Die Kälte hatte Deutschland seit einigen Tagen wieder fest im Griff. Vielerorts wurden Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes gemessen und der erste Schnee sorgte für Chaos auf den Straßen. Zwar wird es vorerst wieder etwas milder – dennoch sollten Hausbesitzer ihre Heizpflichten im Blick behalten.

Wohngebäude-Police sieht in der Regel Heizpflicht vor!

Das gilt besonders, wenn die stolzen Eigenheimbesitzer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Dann sind sie nämlich laut Vertrag dazu verpflichtet, ihre Heizung regelmäßig zu kontrollieren und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. In welchen Abständen eine Anlage zu kontrollieren ist, hängt von deren Alter, Bauart, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit ab.

Entsprechende Klauseln finden die Hausbesitzer für gewöhnlich in den Allgemeinen Bedingungen der Wohngebäudeversicherung. Dort ist festgeschrieben, dass das versicherte Gebäude ausreichend zu beheizen ist, Zustand und Funktionsweise der Heizung kontrolliert werden muss und notfalls alle wasserführenden Einrichtungen entleert werden müssen, damit das Wasser nicht gefrieren und die Rohre zum Platzen bringen kann.

Im schlimmsten Fall droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn diese Obliegenheiten nicht erfüllt werden. Aber keine Sorge: keineswegs ist es so, dass Versicherte ständig ihre Heizungen begutachten müssen, um den Schutz aufrecht zu erhalten.

Die Heizung muss nicht permanent kontrolliert werden

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Und so erhielt ein Hausbesitzer gegenüber seinem Versicherer Recht, der seine Heizanlage seit 11 Tagen nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).

Wichtig ist die Kontrolle jedoch gerade dann, wenn auch unbewohnte Neben- oder Zweitwohnungen mitversichert sind. Wer weiß, dass er seinen Pflichten nicht nachkommen kann (häufige Abwesenheit, Urlaub), sollte sich mit seinem Versicherer in Verbindung setzen.

18.11.2016

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